Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Bertsdorfer Sportverein e.V. ( BSV ).
  1. Der Sitz des Vereins ist in

02763 Bertsdorf-Hörnitz, OT Bertsdorf

  1. Er ist in das Registergericht Dresden unter der

Nummer VR 14197 eingetragen.

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die sportliche Körperkulturelle Ertüchtigung seiner Mitglieder,
  • die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen,
  • die Erweiterung des sportlichen Angebots entsprechend den Bedürfnissen der Bürger im Territorium, soweit die Möglichkeiten des Vereins dies zulassen.
  • sowie die sportlichen Dienstleistungen für die Bevölkerung und den Tourismus und organisiert für das und mit dem Territorium sportliche und kulturelle Großveranstaltungen.
  1. Hierzu zählen insbesondere die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes, die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes durch den Einsatz von fachkundigen vorgebildeten Übungsleitern, die Teilnahme an übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen, sowie die Teilnahme an Turnieren und sportlichen Veranstaltungen.
  1. Die Vereinigung gliedert sich in Abteilungen, die ausschließlich eine bestimmte Sportart zum Inhalt hat.
  1. Jede Abteilung kann Unterabteilungen bilden.
  1. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit der entsprechenden Sportarten zusammenhängenden Fragen auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung eigenverantwortlich regelt.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  2. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 3 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied in verschiedenen Dachorganisationen und Fachverbänden, u. a. im

  1. Landessportbund Sachsen e. V.,
  2. Oberlausitzer Kreissportbund,
  3. Sächsischer Fußballbund,
  4. Sächsischer Turn-Verband e.V.,
  5. Sächsischen Skiverband.
  6. Sächsischer Tischtennis-Verband
  1. Er erkennt die Satzungen/Ordnungen und die Wettkampfbestimmungen der Dachorganisationen und Fachverbände an. Der Vorstand kann den Ein- und Austritt zu diesen Organisationen beschließen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsrechte und Plichten

(1) Vereinsmitglied können natürliche, volljährige Personen werden. Der Aufnahmeantrag muss mit dem Aufnahmeformular des Vereins schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Abteilung oder des Vorstandes erworben. Ein solcher Beschluss ist nur dann rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat. Die Abteilung sowie der Vorstand ist jedoch nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.

(3) Der Verein hat ordentliche aktive Mitglieder. Ordentliche Vereinsmitglieder sind die Mitglieder der Abteilungen. Sie sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt und wählbar.

(4) Auf Antrag der Abteilungen oder des Vorstands können verdienstvolle und langjährige Mitglieder (natürliche Personen) zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie haben kein Stimmrecht und sind nicht in den Vorstand wählbar.

(5) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, sich nach dem Statut und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft sind zu pflegen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss mittels Streichung von der Mitgliederliste und/oder durch den Tod.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist grundsätzlich nur zum Schluss des Kalenderhalbjahres zulässig (30.06. oder 31.12.). Der Vorstand kann hierzu Einzelfallregelungen treffen.

(3) Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen. In der zweiten Mahnung muss die Androhung der Streichung enthalten sein. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bleibt von der Streichung unberührt.

(4) Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand beschließen, wenn

  1. grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
  2. schwere Ansehensschädigungen des Vereins oder
  3. unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht, vorliegt.

Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung zu. Die Berufung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Bis zu einer Anhörung ruht die Mitgliedschaft.

(5) Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge und Umlagen

(1) Der Verein erhebt zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Jahresbeitrags, das Zahlungsverfahren und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

(2) Der Verein kann Umlagen für besondere Vorhaben sowie abteilungsspezifische Beiträge festsetzen.

  1. Die Mitglieder haben gegenüber dem Verein eine Bringschuld.
  2. Auf Antrag kann der Vorstand für einzelne Mitglieder abweichende Beiträge oder Beitragsfreistellungen genehmigen.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, in der Regel zeitnah zum Beginn des Geschäftsjahres. Der Sitzungstermin und die vorläufige Tagesordnung werden mindestens sechs Wochen vor der Durchführung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Bertsdorf-Hörnitz, sowie an den drei Informationstafeln des Vereins am Sportplatz Hörnitz, Sportplatz Bertsdorf und der Turnhalle Bertsdorf veröffentlicht. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen schriftlich und mit Begründung spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorstand eingereicht werden.
  2. In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, können aber vom Rederecht Gebrauch machen.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vereinsvorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit seinem Vertreter. Es kann auch ein Versammlungsleiter eingesetzt werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung hat der Versammlungsleiter festzustellen, ob die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(5) Anträge über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung müssen mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit (2/3) der Mitglieder.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Ergebnisprotokoll niederzuschreiben und von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts sowie die Beschlussfassung über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres
  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
  3. Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer;
  4. Neuwahl des Gesamtvorstands sowie des Vorsitzenden, des Stellvertreters und des Schatzmeisters;
  5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung;
  6. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.

§ 9 Vorstand und Vertretung

(1) Den Vorstand bilden

  1. der Vorsitzende,
  2. dessen Stellvertreter,
  3. der Schatzmeister,
  4. der Schriftführer,
  5. die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen
    1. Im Rechtsverkehr nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vertreten den Verein der Vorstand. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind einzel befugt. Im übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam, darunter der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter.

    § 10 Aufgaben des Vorstands

    1. Der Vorstand hat alle Aufgaben für den Verein wahrzunehmen, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben der Mitgliederversammlung zur Entscheidung zuweisen. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
    1. Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere:
    • ordnen und überwachen der Tätigkeiten der Abteilungen
    • Er ist berechtigt verbindliche Ordnungen zu erlassen
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
    • Vorlage der Jahresplanung,
    • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

    § 11 Wahl des Vorstands

    (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

    (2) Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    1. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
    1. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig

    § 12 Finanzen

    (1) Die Finanzgeschäfte und die Hauptkasse des Vereins führt der gewählte Schatzmeister.

    (2) Die Mitgliederversammlung kann drei Kassenprüfer wählen. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstands.

    1. Die Buch- und Kassenprüfung eines Geschäftsjahres erfolgt regelmäßig durch die Kassenprüfer. Über das Ergebnis ist in den jeweiligen Mitgliederversammlungen zu berichten.
    1. Die Verein führt ein eigenes Konto bei der Sparkasse Oberlausitz- Niederschlesien. Konto-bevollmächtige sind der Schatzmeister und ein gewählter Vertreter.
    1. Die Verein finanziert sich aus Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und öffentlichen Mitteln sowie aus Einnahmen von Sportveranstaltungen, Werbeveranstaltungen und Publikationen.
    1. Die Verein ist Pächter bzw. Nutzer verschiedener Sportobjekte. Jede Abteilung besitzt eigene Sportgeräte und Ausrüstung.

    § 13 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.
    1. Für die Abwicklung gilt der Verein als fortbestehend. Der Vorstand bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

    a. Forderungen des Vereins gegen über Dritten geltend zu machen

    b. Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern des Vereins zu erfüllen

    c. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Bertsdorf-Hörnitz , die ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 14 Haftung des Vereins

    (1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (vgl. § 31 BGB).

    1. Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch die Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
    2. Die Ziele des Vereins sind durch die Organe und Mitglieder so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.

    § 15 Datenschutz

    (1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder gespeichert.

    1. Nach Austritt aus dem Verein sind alle gespeicherten Daten der Person unverzüglich zu löschen.

    § 16 Gültigkeit der Satzung

    Die Satzung wurde in der Mitgliedervollversammlung am 02.02.2018 beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

    Bertsdorf-Hörnitz, den 02.02.2018